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   BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 14.88   

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BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 14.88 (https://dejure.org/1989,4195)
BVerwG, Entscheidung vom 06.07.1989 - 2 C 14.88 (https://dejure.org/1989,4195)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juli 1989 - 2 C 14.88 (https://dejure.org/1989,4195)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87

    Beamtenrecht - Teilzeitbeschäftigung - Mangelnde Wahlmöglichkeit

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 14.88
    Die Parallelentscheidung BVerwG 2 C 52/87 vom 6. Juli 1989 ist vollständig dokumentiert.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 4 B 28.14

    Studienrätin; Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne; unzulässige

    Entsprechendes ist anzunehmen mit Blick auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen es der obligatorischen Teilzeitbeschäftigung von neuernannten Beamten die Rechtmäßigkeit abgesprochen hatte (vgl. Urteile vom 6. Juli 1989 - 2 C 52.87 -, - 2 C 14.88 - und - 2 C 30.88 -, dokumentiert jeweils in juris, und vom 2. März 2000, a.a.O.), zumal die Teilzeitanordnungen dort - anders als zum Zeitpunkt der fraglichen Beamtenernennungen im Land Brandenburg - nicht in der Ernennungsurkunde, sondern mit einer gesonderten Verfügung ausgesprochen worden waren.

    Dass das Bundesverwaltungsgericht der obligatorischen Teilzeitbeschäftigung von neuernannten Beamten in früheren Entscheidungen die Rechtmäßigkeit abgesprochen hat (vgl. Urteile vom 6. Juli 1989 - 2 C 52.87 -, - 2 C 14.88 - und - 2 C 30.88 -, dokumentiert jeweils in juris), rechtfertigt keine andere Bewertung, weil in den dort zugrunde liegenden Fällen die fehlerhafte Anwendung der für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung herangezogenen Rechtsgrundlage, nicht aber deren Verfassungsgemäßheit im Mittelpunkt der Betrachtungen stand.

  • BVerwG, 09.07.1992 - 2 B 107.92

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Unanfechtbarkeit

    Die geltend gemachte Abweichung von den Urteilen des beschließenden Senats vorn 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.67 - (BVerwGE 82, 196) sowie - BVerwG 2 C 14.88 - und - BVerwG 2 C 30.88 - kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es in den dort entschiedenen Fällen nicht um ein Wiederaufgreifen bestandskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren, sondern um fristgerecht angefochtene Bescheide über die Ermäßigung der Arbeitszeit ging.

    Es handelt sich dabei um die Berufungsurteile, zu denen die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegenden, vom Kläger selbst bereits in der Klageschrift angeführten Urteile des beschließenden Senats vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (a.a.O.) und - BVerwG 2 C 14.88 - ergangen sind; durch die Heranziehung dieser Berufungsurteile konnten die Beteiligten deshalb nicht überrascht werden.

  • BVerwG, 13.07.1992 - 2 B 112.92

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Unanfechtbarkeit

    Die geltend gemachte Abweichung von den Urteilen des beschließenden Senats vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (BVerwGE 82, 196) sowie - BVerwG 2 C 14.88 - und - BVerwG 2 C 30.88 - kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es in den dort entschiedenen Fällen nicht um ein Wiederaufgreifen bestandskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren, sondern um fristgerecht angefochtene Bescheide über die Ermäßigung der Arbeitszeit ging.

    Es handelt sich dabei um die Berufungsurteile, zu denen die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegenden, vom Kläger selbst bereits in der Klageschrift angeführten Urteile des beschließenden Senats vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (a.a.O.) und - BVerwG 2 C 14.88 - ergangen sind; durch die Heranziehung dieser Berufungsurteile konnten die Beteiligten deshalb nicht überrascht werden.

  • BVerwG, 07.07.1992 - 2 B 109.92

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der

    Die geltend gemachte Abweichung von den Urteilen des beschließenden Senats vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (BVerwGE 82, 196) sowie - BVerwG 2 C 14.88 - und - BVerwG 2 C 30.88 - kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es in den dort entschiedenen Fällen nicht um ein Wiederaufgreifen bestandskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren, sondern um fristgerecht angefochtene Bescheide über die Ermäßigung der Arbeitszeit ging.

    Es handelt sich dabei um die Berufungsurteile, zu denen die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegenden, vom Kläger selbst bereits in der Klageschrift angeführten Urteile des beschließenden Senats vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (a.a.O.) und - BVerwG 2 C 14.88 - ergangen sind; durch die Heranziehung dieser Berufungsurteile konnten die Beteiligten deshalb nicht überrascht werden.

  • BVerwG, 02.07.1992 - 2 B 108.92

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Bestandskraft von

    Die geltend gemachte Abweichung von den Urteilen des beschließenden Senats vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (BVerwGE 82, 196) sowie - BVerwG 2 C 14.88 - und - BVerwG 2 C 30.88 - kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es in den dort entschiedenen Fällen nicht um ein Wiederaufgreifen bestandskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren, sondern um fristgerecht angefochtene Bescheide über die Ermäßigung der Arbeitszeit ging.

    Es handelt sich dabei um die Berufungsurteile, zu denen die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegenden, vom Kläger selbst bereits in der Klageschrift angeführten Urteile des beschließenden Senats vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (a.a.O.) und - BVerwG 2 C 14.88 - ergangen sind; durch die Heranziehung dieser Berufungsurteile konnten die Beteiligten deshalb nicht überrascht werden.

  • BVerwG, 04.05.1993 - 2 B 54.93

    Annahme der Nichtigkeit eines Bewilligungsbescheides hinsichtlich einer

    Der beschließende Senat hat in den Urteilen vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (BVerwGE 82, 196) sowie - BVerwG 2 C 14.88 - und - BVerwG 2 C 30.88 - die Einstellungspraxis in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen wegen der den Bewerbern verweigerten Möglichkeit, zwischen einer Vollzeit- und einer Teilzeitbeschäftigung wählen zu können, als rechtswidrig angesenen.

    Daß dieses Urteil später vom beschließenden Senat aufgehoben wurde (Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 14.88 -), ändert hieran nichts.

  • BVerwG, 04.03.1992 - 2 B 18.92

    Anforderungen an die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung für einen Beamten -

    Die Verfügung war zwar mangels eines freiwillig gestellten Antrages im Sinne einer Wahlmöglichkeit zwischen voller und teilweiser Beschäftigung rechtswidrig, wie sich aus den inzwischen zur entsprechenden Praxis der Länder Rheinland-Pfalz und Niedersachsen ergangenen Urteilen des Senats vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (BVerwGE 82, 196) sowie - BVerwG 2 C 14.88 - und - BVerwG 2 C 30.88 - ergibt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2015 - 4 B 21.12

    Lehrerin; antragslose unfreiwillige (bestandskräftige) Teilzeitanordnung bei der

    Dass das Bundesverwaltungsgericht der obligatorischen Teilzeitbeschäftigung von neuernannten Beamten in früheren Entscheidungen die Rechtmäßigkeit abgesprochen hat (vgl. Urteile vom 6. Juli 1989 - 2 C 52.87 -, - 2 C 14.88 - und - 2 C 30.88 -, dokumentiert jeweils in juris), rechtfertigt keine andere Bewertung, weil in den dort zugrunde liegenden Fällen die fehlerhafte Anwendung der für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung herangezogenen Rechtsgrundlage, nicht aber deren Verfassungsgemäßheit im Mittelpunkt der Betrachtungen stand.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.1991 - 4 S 1597/91

    Rechtswidrigkeit der obligatorischen Teilzeitbeschäftigung von neu eingestellten

    Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung ist nach den -- den Beteiligten bekannten -- Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.7.1989 auch bei gleichzeitiger Begründung des Beamtenverhältnisses nur auf der Grundlage der Freiwilligkeit in dem genannten Sinn zulässig, d.h. es besteht beamtenrechtlich kein Raum für eine sog. obligatorische -- insbesondere arbeitsmarktpolitische -- Teilzeitbeschäftigung von neu eingestellten Beamten (Urteil 2 C 52.87 in: BVerwGE 82, 196 = DVBl. 1989, 1157 = ZBR 1989, 338; ferner Urteile 2 C 14.88 und 2 C 30.88).
  • BVerwG, 23.04.1992 - 2 B 55.92

    Offensichtlichkeit des rechtlichen Fehlers im Rahmen der Bewilligung einer

    Die Verfügung war zwar mangels eines freiwillig gestellten Antrags im Sinne einer Wahlmöglichkeit zwischen voller und teilweiser Beschäftigung rechtswidrig, wie sich aus den zur entsprechenden Praxis der Länder Rheinland-Pfalz und Niedersachsen ergangenen Urteilen des beschließenden Senats vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (BVerwGE 82, 196) sowie - BVerwG 2 C 14.88 - und - BVerwG 2 C 30.88 - ergibt.
  • BVerwG, 15.04.1992 - 2 B 54.92

    Rechtswidrigkeit einer Verfügung über die Bewilligung einer Ermäßigung der

  • OVG Niedersachsen, 30.07.2021 - 5 LA 124/20

    Aufgezwungene Teilzeit; Einstellungsteilzeit; Teilzeit; Teilzeitbeschäftigung;

  • BVerwG, 25.03.1991 - 2 B 34.91

    Begriff des Antragserfordernisses im Sinne des Beamtenrechts - Befristete Kürzung

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.1990 - 4 S 2354/90

    Beamte: Teilzeitbeschäftigung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen -

  • VG Düsseldorf, 07.06.2010 - 23 K 7659/08

    Zwangseinstellungsteilzeit ruhegehaltfähige Dienstzeit Bestandskraft

  • BVerwG, 24.03.1992 - 2 B 37.92

    Überprüfung einer Verfügung mit der der Dienstherr einem Bewerber bzw. Beamten

  • VG Osnabrück, 23.06.2020 - 3 A 217/18

    Lehrer; ruhegehaltsfähige Dienstzeit; Zwangsteilzeit

  • VG Hannover, 22.10.2020 - 13 A 5367/18

    Durch Fortsetzung der Teilzeittätigkeit begründete Indizwirkung ist widerlegbar;

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